Eigentumswechsel Gebäudeversicherung
Am Tage der Eintragung in die erste Abteilung des Grundbuches, geht zusammen mit der Immobilie, auch der Gebäude-Versicherungsvertrag auf den Erwerber über.
Im Falle, dass das Gebäude nicht infolge gesetzlichen Erbgangs übernommen wurde, ist der Erwerber berechtigt, dass bestehende Versicherungsverhältnis sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.
Eine Kündigung ist im Falle eines Eigentumswechsels infolge Erbgang nicht möglich.
Wird eine Kündigung vor der grundbuchamtlichen Umschreibung ausgesprochen, so ist diese rechtlich nicht wirksam.
Der Verkäufer und der Käufer haften als Gesamtschuldner für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode. Wenn der Käufer den Gebäudeversicherungsvertrag kündigt, so haftet nur der Verkäufer.