Annahmezwang
Laut § 5 (3) PflVersG gilt für PKW, Kombis und Zweiräder mit bis zu 1 t Nutzlast der Annahme- oder Kontrahierungszwang (Pflicht zur Vertragsannahme).
Wenn die Versicherung den Haftpflichtversicherungsantrag für diese Fahrzeuge innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang nicht schriftlich ablehnt oder bei einer nachweisbar höheren Gefahr ein Angebot vorlegt, welches vom Unternehmenstarif abweicht, gilt der Antrag als angenommen.